Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 49. Leitungen und Armaturen
Für das Befahren von und das Arbeiten in Rohrleitungen (sowie Behältern, Silos, Schächten und Gruben) ist nach wie vor die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV, §§ 59 und 60) in Kraft. Vom Anwendungsbereich der MSV 2010 sind Leitungen ausgenommen, außer sie sind in eine Maschine integriert.
(1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
Es sind die anerkannten Regeln der Technik (zB Normen) unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik heranzuziehen, wenn es darum geht, welche Leitungen und Armaturen wie geschützt werden müssen.
(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein. In Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
In der ÖNORM Z 1001 wird die farbliche Kennzeichnung von Rohrleitungen unter Berücksichtigung deren Inhalts geregelt. So müssen beispielsweise Wasserleitungen in grüner Grundfarbe mit weißer Schrift versehen oder Leitungen für brennbare Gase in gelber Grundfarbe mit schwarzer Schrift und einer roten Zusatzfarbe (Pfeil) ausgeführt sein.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass ArbeitnehmerInnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
Es können die allgemeinen Bestimmungen des § 45 über Ein- und Ausschaltvorrichtungen sinngemäß angewandt werden.
(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Dies kann beispielsweise so bewerkstelligt werden, dass die Leitungen selbstleitend ausgeführt werden und nicht leitfähige Teile (zB elastische Verbindungsteile) leitend überbrückt werden.