Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 5. Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
- sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
- sicherzustellen, dass die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
- insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen;
- die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;
- die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;
- die CE-Kennzeichnung gemäß § 16 (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.
Es wird auf sehr übersichtliche Weise zusammengefasst, wofür die CE-Kennzeichnung auf einer Maschine steht: Für die Einhaltung aller relevanter GSA der MSV und die Durchführung des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, ggf unter Einschaltung einer benannten Stelle. Die CE-Kennzeichnung bescheinigt nicht mehr und nicht weniger, als dass alle technischen und formalen Forderungen der MSV 2010 erfüllt und durchgeführt wurden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in § 13 (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
Achtung:
Auch für unvollständige Maschinen wird ein Verfahren definiert, dies ist ein entscheidender Unterschied zur früheren Regelung für Komponenten, wo lediglich das Ausstellen einer so genannten Komponentenerklärung ausreichte.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
Es handelt sich hierbei vor allem um die Mittel zur entsprechenden Durchführung der internen Fertigungskontrolle oder der Durchführung des Verfahrens zur umfassenden Qualitätssicherung und sämtlicher erforderlicher (technischer und formaler) Dokumentation.
(4) Fällt eine Maschine unter weitere Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Gemeinschaftsrichtlinien entspricht.
Hinweis:
Siehe in diesem Zusammenhang den Text und die Anmerkungen von § 3 – Spezielle Richtlinien.
Grundsätzlich steht die CE-Kennzeichnung für die Einhaltung aller relevanten CE-Richtlinien (GSA und Konformitätsbewertungsverfahren), sofern nicht Ausnahmen oder Einschränkungen in der Richtlinie (zB nach § 1 Abs 2 der MSV 2010) ermöglicht werden.
(5) Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehreren dieser Gemeinschaftsrichtlinien während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm angewandten Gemeinschaftsrichtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten Gemeinschaftsrichtlinien laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.
Im Falle der optionalen Anwendung einer anderen Richtlinie (die MSV 2010 hat ja keine Phase der optionalen Anwendbarkeit) kann der Kunde anhand der Konformitätserklärung klären, ob in einer Übergangsphase bereits die (neue) CE-Richtlinie oder noch die alte Bestimmung (ohne CE-Konformität) angewandt wurde. Privatrechtlich kann in jedem Fall eine Festlegung erfolgen.