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Neu Dokument-ID: 898657

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Silos und Bunker für Schüttgüter

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Für das Befahren von Silos gilt nach wie vor § 59 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutz VO (AAV) für das Arbeiten in oder an Silos § 60 der AAV. Silos und Bunker sind nicht vom Anwendungsbereich der MSV 2010 erfasst und tragen keine CE-Kennzeichnung.

(1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F 30 bzw. EI-30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m3 dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn

Materialien, die in „nicht brennbarer“ Ausführung beschaffen sind, sind weniger widerstandsfähig als Materialien, die in brandhemmender Bauweise ausgeführt sind.

  1. die Silos im Freien aufgestellt sind,
  2. die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
  3. der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und ArbeitnehmerInnen durch Überfüllen gefährdet werden können.

Der Begriff der Aufsicht wird in § 2 Abs 4 der Verordnung definiert. Eine Gefährdung kann beispielsweise durch den notwendigen Aufenthalt von Personen in der Nähe von zu- und abfahrenden Fahrzeugen gegeben sein. Dies muss zum Beispiel durch eine günstigere Anordnung von Bedienteilen außerhalb von Gefahrenbereichen gelöst werden.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

Einstiegs- und Befahröffnungen an der Oberseite von Silos müssen durch gesicherte Deckel oder Roste, an den Wänden durch gesicherte Türen oder Klappen gefahrlos benutzt werden können. Die Verschlüsse müssen versperrbar sein und dürfen sich nicht ohne Hilfsmittel öffnen lassen.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

In Zusammenhang mit der Absturzgefahr können zusätzlich die Bestimmungen des § 11 der Arbeitsstättenverordnung (Gefahrenbereiche) herangezogen werden. Überdies können die Bestimmungen des § 47 dieser Verordnung herangezogen werden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.