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Neu Dokument-ID: 018922

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

Schutz gegen Hitze und/oder Feuer

§ 51. Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit

Die thermische Isolierfähigkeit und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.