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Neu Dokument-ID: 018927

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile

(1) Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient (mögliche thermische Isolierfähigkeit) sein. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.

(2) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große Mengen herausgeschleuderter kalter Teile abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).