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Neu Dokument-ID: 018934

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

Ionisierende Strahlen

§ 59. Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen

(1) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase, Flüssigkeiten oder deren Gemische schützen sollen, sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten.

(2) Die erforderliche Dichtheit ist je nach Art oder Zustand der kontaminierenden Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder durch jedes andere geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme, die dem Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken, zu erzielen.

(3) Werden die PSA Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren Lebensdauer auswirken.