Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
Erklärungen
ANHANG II
Die MSV 2010 kennt im Gegensatz zur (alten) MSV nur mehr noch zwei Erklärungen. Die spezielle Erklärung für Sicherheitsbauteile ist weggefallen, da Sicherheitsbauteile nunmehr nach § 2 Abs 1 als Maschinen anzusehen sind (die CE-Kennzeichnung tragen) und somit für sie – sofern sie selbstständig in Verkehr gebracht werden – eine EG – Konformitätserklärung nach 1 A erstellt werden muss. Dies gilt auch für anderen selbstständig in Verkehr gebrachten Produkte nach § 1 Abs 1 Z a bis f. Nur für unvollständige Maschine (die keine CE-Kennzeichnung tragen) gibt es eine eigene Erklärung.
1. INHALT
A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Unter 1.7.4.1. des Anhang I sind die Sprachfassungen geregelt. So muss grundsätzlich auch die Konformitätserklärung in der Sprache des Lieferlandes der Maschine abgefasst sein, ggf muss zusätzlich eine Original-Konformitätserklärung in der Sprache des Produzentenlandes vorhanden sein.
Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.
Eine im Grunde entbehrliche Klarstellung: Der Hersteller kann in seiner Erklärung nur die Aspekte berücksichtigen, die er selbst abdeckt.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
Zur Definition von Hersteller und Bevollmächtigter siehe § 2 Abs 2 Z i und j der MSV 2010. Wenn der Hersteller nicht innerhalb der EU angesiedelt ist, muss in jedem Fall ein Bevollmächtigter des Herstellers (der nach Definition § 2 Abs 2 i in jedem Fall innerhalb der EU angesiedelt sein muss) angegeben sein – siehe hierzu auch die Anmerkungen zum nächsten Punkt. - Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem gleichgestellten Staat ansässig sein;
Es muss also eine Person innerhalb der EU oder einem Vertragsstaat (zB der Schweiz) geben, die zB im Falle eines Schutzklauselverfahrens nach § 11 befähigt und berechtigt ist, die technischen Unterlagen nach Anhang VII zusammenzustellen. Diese Person kann der Hersteller selbst oder der Bevollmächtigte sein. - Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
Es muss eine eindeutige Identifizierung und Zuordnung der Maschine in jedem Fall möglich sein. - einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (allenfalls zusätzlich: dieser Verordnung referenziert mit „MSV 2010“) entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
Dieser Satz kann bspw lauten: „Hiermit erklären wir, dass die Maschine xy die folgenden einschlägigen Bestimmungen erfüllt: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EMV-Richtlinie 2004/108/EG.“ - gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der Benannten Stelle, die das in Anhang IX (Anhang IX der Maschinen-Richtlinie) genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der Benannten Stelle, die das in Anhang X (Anhang X der Maschinen-Richtlinie) genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;
Die jeweilige benannte Stelle muss im Informationssystem NANDO der Europäischen Kommission (siehe Anhang XIII) angeführt sein. - gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach § 7 Abs. 2 (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie);
Für den Fall, dass bei einer Maschine nach Anhang IV keine Prüfstelle bzw keine Stelle, die das QS-System genehmigt hat, angeführt wird, müssen in jedem Fall harmonisierte (A, B und C) Normen in der Konformitätserklärung angeführt sein. Wurde die Einhaltung harmonisierter Normen privatrechtlich seitens des Kunden verlangt, müssen diese Normen ebenfalls hier angeführt werden. - gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;
Hier kann es sich um reine ÖNORMEN, ISO-Normen, VDI-Richtlinien oder aber andere Regelwerke handeln, die angewandt wurden. Rechtliche Beweisvermutung über die Einhaltung der GSA nach § 7 Abs 2 ist in diesen Fällen jedoch nicht gegeben. - Ort und Datum der Erklärung;
- Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
Bei dieser Person wird es sich in den meisten Fällen um den gewerberechtlichen Geschäftsführer des Herstellers handeln. Es muss sich in jedem Fall um eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person handeln, die Unterschrift eines Konstrukteurs oder aber dessen Abteilungsleiters ist nicht gemeint und irrelevant. Im Zweifelsfalle sollte sich der Käufer über die Position des Unterfertigers erkundigen.
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE
Die Hersteller- oder Komponentenerklärung der alten MSV ist gefallen, reine Komponenten benötigen nunmehr überhaupt keine Erklärung mehr. Die Erklärung für unvollständige Maschinen geht weit über die (alte) Erklärung für Komponenten hinaus, so müssen zB auch alle schon eingehaltenen GSA angeführt werden. Dies bietet für den Käufer einer (noch nicht einsatzbereiten) unvollständigen Maschine doch umfassend mehr an Information, als dies bei der Komponentenerklärung der Fall war.
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Unter 1.7.4.1. des Anhang I sind die Sprachfassungen geregelt. So muss grundsätzlich auch die Konformitätserklärung in der Sprache des Lieferlandes der Maschine abgefasst sein, ggf muss zusätzlich eine Original-Konformitätserklärung in der Sprache des Produzentenlandes vorhanden sein.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
Die Punkte 1 bis 3 sowie 7 und 8 sind identisch mit den Bestimmungen für die Erklärung für eine Maschine nach 1 A. In den Punkten 4 bis 6 sind die wesentlichen Unterschiede zwischen „Maschine“ und „unvollständiger Maschine“ herauslesbar.
- Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
Zur Definition von Hersteller und Bevollmächtigter siehe § 2 Abs 2 Z i und j der MSV 2010. Wenn der Hersteller nicht innerhalb der EU angesiedelt ist, sollte in jedem Fall ein Bevollmächtigter des Herstellers (der nach Definition § 2 Abs 2 i in jedem Fall innerhalb der EU angesiedelt sein muss) angegeben sein – siehe hierzu auch die Anmerkungen zum nächsten Punkt. - Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem gleichgestellten Staat ansässig sein;
Es muss also eine Person innerhalb der EU oder einem Vertragsstaat (zB der Schweiz) geben, die zB im Falle eines Schutzklauselverfahrens nach § 11 befähigt und berechtigt ist, die technischen Unterlagen nach Anhang VII zusammenzustellen. Diese Person kann der Hersteller selbst oder der Bevollmächtigte sein. - Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
Es muss eine eindeutige Identifizierung und Zuordnung der unvollständigen Maschine in jedem Fall möglich sein. - eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (allenfalls zusätzlich: dieser Verordnung referenziert mit „MSV 2010“) zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B (Anhang VII Teil – der Maschinen-Richtlinie) erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
Es muss also angegeben sein, welche der GSA eingehalten wurden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann es auch sinnvoller sein, die GSA anzuführen, die nicht eingehalten wurden, die diesbezügliche Formulierung muss natürlich eindeutig sein. Vorgaben, in welcher Form diese Aufzählung erfolgen soll oder kann werden nicht gemacht. Auch angewandte harmonisierte Normen können angegeben werden, auch wenn dies nicht dezidiert gefordert wird.
Der Käufer einer unvollständigen Maschine bzw die Person, die in Folge die (vollständige) Maschine baut, die Konformitätserklärung nach 1 A ausstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt, muss erkennen können, welche GSA noch nicht eingehalten sind. Es kann sich hierbei zB um fehlende Schutzeinrichtungen handeln. - die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt;
Ein diesbezüglicher Satz könnte zB lauten: „Wir verpflichten uns, die speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil B der MSV 2010 auf Verlangen den Marktaufsichtsbehörden innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln.“ - einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;
Ein diesbezüglicher Satz könnte zB lauten: „Eine Inbetriebnahme dieser unvollständigen Maschine darf erst erfolgen, wenn diese unvollständige Maschine alle relevanten GSA erfüllt, eine Konformitätserklärung nach Anhang II A der MSV 2010 erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.“ - Ort und Datum der Erklärung;
- Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
Bei dieser Person wird es sich in den meisten Fällen um den gewerberechtlichen Geschäftsführer des Herstellers handeln. Es muss sich in jedem Fall um eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person handeln, die Unterschrift eines Konstrukteurs oder aber dessen Abteilungsleiters ist nicht gemeint und irrelevant. Im Zweifelsfalle sollte sich der Käufer über die Position des Unterfertigers erkundigen.
2 AUFBEWAHRUNGSFRIST
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der Einbauerklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Da sich die Unterlagen für die Maschine und auch die Konformitätserklärung der Maschine oder der unvollständigen Maschine auf Einzelprodukte und nicht auf Serien bezieht, ist auch diese Frist in Bezug auf eine konkrete Maschine zu verstehen.