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Neu Dokument-ID: 018942

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

IV. ABSCHNITT:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PSA

§ 64.

(1) Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen.

(2) Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:

  1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

  2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

  3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten;

  4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses;

  5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.