Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09. 06. 2006, S. 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25. 11. 2009, S. 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
| a) | Maschinen; |
| b) | auswechselbare Ausrüstungen; |
| c) | Sicherheitsbauteile; |
| d) | Lastaufnahmemittel; |
| e) | Ketten, Seile und Gurte; |
| f) | abnehmbare Gelenkwellen; |
| g) | unvollständige Maschinen. |
Der Anwendungsbereich der MSV 2010 erstreckt sich also nicht nur auf Maschinen, sondern auch auf andere selbstständig in Verkehr gebrachte Produkte wie zB Ketten. Alle diese Produkte sind – mit Ausnahme der unvollständigen Maschinen – definitionsgemäß als Maschinen mit allen relevanten Forderungen nach der MSV 2010 zu betrachten. Siehe hierzu § 2 Abs 2. Sind die unter Ziffer b bis f angeführten Produkte jedoch bereits in der Grundlieferung einer Maschine beinhaltet, sind sie Teil dieser Maschine, gelten nicht als (eigene) Maschine und tragen somit nicht die CE-Kennzeichnung.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
| a) | Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; |
| Diese Regelung dient der Vereinfachung des Warenverkehrs, bezieht sich allerdings nur auf Originalersatzteile des Herstellers selbst. Soll ein Sicherheitsbauteil in eine andere Maschine eingebaut werden oder handelt es sich um einen anderen Hersteller (also um einen Nachbauteil), so kommt die MSV 2010 zur Anwendung, der Ersatzteil gilt als Maschine und muss mit CE-Kennzeichnung versehen werden. Diese Bestimmung soll natürlich auch dazu „motivieren“, Sicherheitsbauteile beim Hersteller der Ursprungsmaschine zu kaufen. |
| b) | spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks; |
| c) | speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann; |
| Für Maschinen und andere Produkte, bei denen es zu einer Emission von Radioaktivität kommen kann, ist in Österreich das Strahlenschutzgesetz (StrSchG) heranzuziehen und einzuhalten. |
| d) | Waffen einschließlich Feuerwaffen; |
| e) | die folgenden Beförderungsmittel: |
| – | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 171 vom 09. 07. 2003, S. 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, |
| Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind von einer eigenen Richtlinie (2003/37/EG, Traktorenrichtlinie) erfasst und daher von der MSV 2010 ausgenommen. Die Ausnahme bezieht sich jedoch nur auf die Risiken, die von der Traktorenrichtlinie abgedeckt sind – treten Risiken auf, die nicht von der Traktorenrichtlinie erfasst sind, muss die MSV 2010 zusätzlich angewandt werden. Im Zuge einer Novellierung der Traktorenrichtlinie ist aber zu erwarten, dass alle relevanten Risiken dort behandelt werden. Auf land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebrachte Maschinen (zB ein Ladekran) unterliegen allerdings vollständig der MSV 2010. Für andere Produkte, die nicht der Traktorenrichtlinie unterliegen (zB gezogene auswechselbare Maschinen), müssen ebenfalls beide Richtlinien angewandt werden. Dies ist jedoch bereits geltendes Recht und insofern klar geregelt, als in der Traktorenrichtlinie und deren Einzelrichtlinien nur die Anforderungen an die Zulassung für den Straßenverkehr geregelt sind. |
| – | Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. 02. 1970, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, ABl. Nr. L 65 vom 07. 03. 2006, S. 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, |
| – | Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 124 vom 09. 05. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, |
| KFZ und deren Anhänger, die der Richtlinie 70/156/EWG unterliegen, sind von der MSV 2010 ausgenommen. In den Anwendungsbereich der MSV 2010 fallen somit die folgenden Fahrzeuge: Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h (zB Bagger, Grader) oder Fahrzeuge, die nicht zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind und nur auf dem Betriebsgelände betrieben werden dürfen (zB Stapler). Zwei- und Dreiradfahrzeuge, die der Richtlinie 2002/42/EG unterliegen, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. |
| – | ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und |
| – | Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen; |
| Im Falle von Beförderungsmitteln in der Luft, auf dem Wasser und auf der Schiene wurde die bisherige Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Straßen- und Schienennetzen aufgegeben, diese Beförderungsmittel sind generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. |
| f) | Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind; |
| g) | Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden; |
| h) | Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind; |
| In dieser Bestimmung, die in der alten MSV noch nicht enthalten war, soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass eine CE-Zertifizierung für solche Maschinen auch bisher in den meisten Fällen aus organisatorischen Gründen praktisch unmöglich war. Es stellt sich natürlich die Frage, wie in der Praxis die relativ allgemeinen Begriffe „Laboratorium“ und „vorübergehend“ definiert werden. |
| i) | Schachtförderanlagen; |
| j) | Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen; |
| k) | elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. Nr. L 374 vom 27. 12. 2006, S. 10, fallen: |
| Die Richtlinie 2006/95/EG ist in Österreich durch die Niederspannungsgeräteverordnung (NSpGV), einer Verordnung nach dem Elektrotechnikgesetz (ETG) umgesetzt und ist ebenfalls eine Richtlinie nach Art 95 EG-Vertrag. Es handelt sich hier um eine taxative Auflistung, dh andere Produkte, die zwar auch unter die NSpGV fallen, aber nicht in dieser Auflistung stehen, müssen (sofern es sich per Definition um eine Maschine handelt) zusätzlich die relevanten Bestimmungen der MSV 2010 erfüllen. |
| – | für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, |
| – | Audio- und Videogeräte, |
| – | informationstechnische Geräte, |
| – | gewöhnliche Büromaschinen, |
| – | Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, |
| – | Elektromotoren; |
| l) | die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen: |
| – | Schalt- und Steuergeräte, |
| – | Transformatoren. |