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Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 189/2011 | Datum des Inkrafttretens 15.12.2011

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in § 1 Abs. 1 lit. a bis f (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Maschinen-Richtlinie) aufgelisteten Erzeugnisse.

Es wird somit klargestellt, dass im Sinne der MSV 2010 auch ein selbstständig in Verkehr gebrachter Sicherheitsbauteil (für eine Maschine) oder ein Lastaufnahmemittel (zur Verwendung durch eine Maschine) per Definition als Maschine anzusehen ist – mit allen daraus resultierenden Verpflichtungen nach der MSV 2010.

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

a)„Maschine“

eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

 

Die Definition dessen, was das „maschinenhafte“ ausmacht. Es sind im Wesentlichen drei Kriterien, die erfüllt sein müssen:

  1. Eine Antriebseinrichtung wie zB ein Elektro- oder Benzinmotor,
  2. Mindestens zwei Teile, die relativ zueinander beweglich sind
  3. Die gegebene Verwendbarkeit des Produkts – ist diese nicht gegeben, da zum Beispiel noch Schutzeinrichtungen fehlen, handelt es sich um eine „unvollständige Maschine“ oder aber nur eine Komponente einer Maschine. Generelle Grundregel bei allen CE-Produkten ist ja, dass die angebrachte CE-Kennzeichnung für die Einsetzbarkeit durch den Kunden (Verwender) steht.

eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

 

Hiermit ist geklärt, dass es sich auch dann um eine Maschine im Sinne der Richtlinie handelt, wenn sie erst nach Aufstellung, Verankerung oder Verbindung mit (nicht mit der Maschine gelieferten) Energieleitungen oder anderen Antriebsquellen verbunden wurde. Gemäß dieser Definition ist somit auch ein auf einem (nicht der MSV 2010 unterliegendem) LKW angebrachter Ladekran eine Maschine im Sinne der Verordnung und keine auswechselbare Ausrüstung.

eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

 

Der Aspekt der tiefgreifenden Verkettung wird geregelt. Es wird jedoch lediglich das auf allgemeine Weise festgeschrieben, was in der Praxis seit Jahren höchst unterschiedlich ausgelegt wird: Wann spricht man von einer tiefgreifenden Verkettung und wann von einer losen Verkettung? Auch diese Definition gibt hierauf keine befriedigende Antwort. Der wohl auch weiterhin beste Weg wird es bleiben, dies privatrechtlich (Ausschreibung, Bestellung) zu definieren und zu regeln.

eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

 

Der Punkt 1 der Maschinendefinition „Vorhandensein einer Antriebseinrichtung wie zB ein Elektro- oder Benzinmotor“ gilt somit nicht für selbstständig in Verkehr gebrachte Hebezeuge. Diese sind auch dann Maschinen, wenn sie mit reiner Muskelkraft betrieben werden. Somit ist zB ein manuell betriebener Wagenheber eine Maschine im Sinne der MSV 2010.

b)

„auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

 

Eine auswechselbare Ausrüstung ist für das Betreiben einer Maschine nicht zwingend notwendig. Es handelt sich also um Teile, die zugekauft werden, um die Verwendung der Maschine zu modifizieren oder zu erweitern. Beispiele: Arbeitskorb für einen Gabelstapler, Schneefräse für ein Fahrzeug.

c)

„Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil,
– das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
– gesondert in Verkehr gebracht wird,
– dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
– das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V (Anhang V der Maschinen-Richtlinie), die gemäß § 8 Abs. 1 (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Maschinen-Richtlinie) aktualisiert wird;

 

Sicherheitsbauteile, die nicht als Bestandteil einer Maschine geliefert werden, gelten somit per Definition als Maschine. In der alten MSV wurden Sicherheitsbauteile neben den Maschinen und auswechselbaren Ausrüstungen noch als dritte „Produktkategorie“ geführt, dies ist in der MSV 2010 nicht mehr der Fall. Für selbstständig in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile muss somit eine Konformitätserklärung nach Anhang II A erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht werden.

d)

„Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;

 

Selbstständig in Verkehr gebrachte Lastaufnahmemittel wie zum Beispiel Kranhaken gelten somit als Maschine und tragen eine CE-Kennzeichnung. Lastaufnahmemittel, die bereits mit der Grundmaschine mitgeliefert werden, sind hier nicht erfasst und tragen auch keine CE-Kennzeichnung. Zu den Lastaufnahmemitteln gibt es eine ganze Reihe harmonisierter Normen.

e)

„Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;

 

Reine Zurrgurte, die keine Hebefunktion ausführen (dürfen), unterliegen somit nicht der MSV 2010.

f)

„abnehmbare Gelenkwelle“ ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;

g)

„unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) zu bilden;

 

Hinweis:

Der Begriff der unvollständigen Maschine hat den Komponentenbegriff abgelöst, ist jedoch nicht mit diesem gleichzusetzen.

 

Unter einer unvollständigen Maschine versteht man eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Auch ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Da unvollständige Maschinen nicht als Maschinen im Sinne der MSV 2010 gelten, gelten für sie nur diejenigen Anforderungen, die ausdrücklich für sie vorgesehen sind. Im Gegensatz zu den Komponenten sind unvollständige Maschinen in Verkehr zu bringen!

Unvollständige Maschinen müssen insbesondere die folgenden Bestimmungen der MSV 2010 erfüllen:

  • Das Bewertungsverfahren für unvollständige Maschinen nach § 13
  • Die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Teil 1 B
  • Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen nach Anhang VI
  • Die technische Unterlage nach Anhang VII Teil B

Überdies gelten für unvollständige Maschinen auch die Bestimmungen zur Marktaufsicht (§ 4, Z 2 und 3), dem Inverkehrbringen (§ 5, Z 2) und daraus resultierend dem freien Warenverkehr (§ 6, Z 2 und 3).

Nach der Definition der unvollständigen Maschine darf eine Baueinheit, die funktionsfähig ist, der aber Schutzeinrichtungen fehlen, nicht in Verkehr gebracht werden, da diese Einheit bereits eine Funktion erfüllen kann. Unvollständige Maschinen dürfen definitionsgemäß noch nicht funktionsmäßig einsetzbar sein. Die CE-Kennzeichnung darf nicht angebracht werden!

Der neue Begriff der unvollständigen Maschine wird in der Praxis hoffentlich dazu führen, dass der bisher oft strittige Bereich der Komponenten und Maschinenteile einfacher und klarer gehandhabt werden kann. Wo jedoch die Abgrenzung zwischen einer unvollständigen Maschine und einer (nach MSV 2010 ungeregelten) Maschinenkomponente liegt, wird im Zweifelsfall privatrechtlich zu definieren sein.

h)

„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;

 

Inverkehrbringen ist somit das erstmalige Abgeben zum Zwecke der Verwendung innerhalb der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR (zB der Schweiz). Gebrauchtmaschinen müssen nur dann der MSV 2010 entsprechen, wenn sie (erstmalig) aus einem Nicht-EU- oder Nicht-Vertragsstaat importiert werden. Entscheidend ist das Datum des erstmaligen Abgebens innerhalb des EWR.

i)

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;

 

Ein Hersteller kann sich somit auch in einem Nicht-EU-Land befinden und trotzdem die Konformitätserklärung unterfertigen. Für Verwaltungsverfahren wie zum Beispiel ein Schutzklauselverfahren wird dann jedoch in jedem Fall ein Bevollmächtigter herangezogen, der in der EU ansässig ist. Lässt sich kein Hersteller oder Bevollmächtigter innerhalb der EU finden, so fällt alle Verantwortung für eine Maschine in letzter Konsequenz auf den Käufer zurück. Auch aus diesem Grund ist es wichtig zu wissen, wer die Konformitätserklärung unterschrieben hat und in welchem Land diese Person ansässig ist.

j)

„Bevollmächtigter“ jede in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Verordnung (bzw. Maschinen-Richtlinie) verbunden sind;

 

Ist der Hersteller aus einem Nicht-EU-Land, so trägt in jedem Fall der Bevollmächtigte innerhalb des EWR (oder aus einem Vertragsstaat wie der Schweiz) die Verantwortung für die Maschine. Nur wenn der Hersteller selbst aus einem EWR- oder Vertragsstaat ist, ist kein Bevollmächtigter erforderlich.

k)

„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfassten Maschine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;

l)

„harmonisierte Norm“ eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Europäischen Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81, festgelegten Verfahren angenommen wurde;

 

Harmonisierte Normen sind anerkannte Lösungswege zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA) des Anhangs I und werden im Auftrag der Kommission von CEN, Cenelec oder ETSI erarbeitet. Die Liste der harmonisierten Normen zur MSV 2010 ist im Anhang XIV enthalten, in Österreich wurden die harmonisierten Normen zur MSV 2010 erstmals am 24. August 2010 im BGBl 265/2010 kundgemacht. Eine Aktualisierung der harmonisierten Normen ungefähr ein- bis zweimal im Jahr ist zu erwarten. Erkennbar sind harmonisierte Normen vor allem an der Bezeichnung „ÖNORM EN“. Bei nachweislicher Einhaltung von harmonisierten Normen nach Anhang XIV MSV besteht Beweisvermutung über die Einhaltung der zugrunde liegenden GSA des Anhangs I der MSV 2010.

m)

„grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ verbindliche Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von unter diese Verordnung fallenden Produkten, um ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, an Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anwendbar.

 

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA) sind im Gegensatz zu den harmonisierten Normen verbindlich. Die GSA der MSV 2010 sollen vor allem den Verwenderschutz gewährleisten, also die Sicherheit von Personen. Ausschließlich die GSA des mit der Novelle zur MRL (Richtlinie 2009/127/EG, ABl L 310) eingeführten Abschnitts über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden definieren Anforderungen bezüglich des Schutzes der Umwelt.