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Neu Dokument-ID: 898556

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Spezielle Richtlinien

idF BGBl. II Nr. 282/2008 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

Werden die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.

Grundsätzlich bedeutet die auf einem Produkt angebrachte CE-Kennzeichnung, dass sämtliche infrage kommenden Art 95-Richtlinien bzw deren nationale Umsetzungen angewandt wurden. Sehr häufig ist jedoch in den Richtlinien festgelegt, dass die Anwendung einer bestimmten Richtlinie die Ausnahme von anderen Richtlinien bedeuten, die ebenfalls (zusätzlich) angewandt hätten werden können. Treten jedoch zusätzlich auch Gefahren auf, die nur (in diesem Fall) in der MSV 2010 abgedeckt sind, so kommt diese auf jeden Fall ergänzend zur Anwendung.

Hinweis:

Die Grundregel lautet: Es kommt die Rechtsgrundlage zur Anwendung, in der die Gefährdungen und Risiken spezifischer und genauer erfasst sind. Treten zusätzliche Risiken auf, ist auch die Rechtsgrundlage anzuwenden, in der diese Risiken abgedeckt sind.

§ 3 der MSV 2010 regelt genau diesen „gefährdungsspezifischen Teilausschluss“: Werden die in Anhang I der Verordnung genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Richtlinien genauer erfasst, so gilt die MSV 2010 für diese Gefährdungen nicht. § 3 kommt insbesondere bei den folgenden Rechtsgrundlagen zum Tragen:

Explosionsschutzverordnung (ExSV), Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG (ATEX-Richtlinie), zum Schutz bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen: Bei Explosionsgefahren von Maschinen kommt vor allem die ExSV (BGBl Nr 252/1996) zur Anwendung. Treten zusätzlich noch mechanische oder andere spezifische, von der MSV 2010 abgedeckte Gefahren auf, kommt diese ebenfalls zur Anwendung.

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006), Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG über elektromagnetische Verträglichkeit: Was das Störverhalten (Störung anderer Geräte und Einrichtungen bzw Störanfälligkeit) von Maschinen durch elektromagnetische Einflüsse und die daraus resultierenden Gefahren – zB Versagen von Steuerungseinrichtungen – betrifft, kommt die EMVV 2006 zur Anwendung. Die unmittelbaren Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf den Menschen sind in der MSV 2010 selbst geregelt, da diese nicht vom Anwendungsbereich der EMVV-Richtlinie abgedeckt sind.

Druckgeräteverordnung (DGVO), eine Verordnung nach dem Kesselgesetz und Umsetzung der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte: Risiken und Gefährdungen an Maschinen, die von dieser Verordnung genauer und spezifischer behandelt werden, fallen in den Anwendungsbereich der DGVO. Treten darüber hinaus noch mechanische oder andere spezifische, von der MSV 2010 abgedeckte Gefahren auf, kommt diese ebenfalls zur Anwendung.

Niederspannungsgeräteverordnung (NSpGV) als Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG): In § 1, Abs 2k sind taxativ die Geräte aufgelistet, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/95/EG fallen.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV): Umsetzung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge: Mit der MSV 2010 wurde auch die ASV durch die ASV 2008 novelliert. Vor allem in § 1 der ASV 2008 ist eine klare Abgrenzung zur MSV 2010 festgeschrieben. Die ASV 2008 ist dann anzuwenden, wenn ein Hebezeug (in dem Fall eben ein Aufzug) zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren (oder in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn), gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und mit dem Personen befördert werden können.

Achtung:

In den folgenden Fällen ist jedoch trotzdem die MSV 2010 und nicht die Aufzugrichtlinie anzuwenden:

  • Wenn die Fahrgeschwindigkeit weniger als 15 m/s beträgt
  • Wenn es sich um Hebezeuge handelt, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können
  • Wenn es sich um in Beförderungsmittel eingebaute Hebezeuge handelt
  • Wenn es sich um mit einer Maschine verbundene Hebezeuge handelt, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen bestimmt sind