© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 898640

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

idF BGBl. II Nr. 282/2008 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

Die Optionen nach § 5 Abs 1d (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme) werden beschrieben. Grundsätzlich wird zwischen „gefährlichen Maschinen“ nach Anhang IV (in der alten MSV § 9) und allen anderen Maschinen unterschieden. Vor allem im Falle von Anhang IV Maschinen hat der Hersteller mehrere Optionen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den GSA des Anhang I nachzuweisen.

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) eines der in den Abs. 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII (Anhang VIII der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durchzuführen.

Hinweis:
Im Falle von Maschinen, die nicht im Anhang IV aufgelistet sind, muss der Hersteller keine benannte Stelle (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle einschalten, er bescheinigt in alleiniger Verantwortung die Einhaltung aller relevanter GSA.

(3) Ist die Maschine in Anhang IV (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und nach den in § 7 Abs. 2 (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:

In jedem Fall müssen in diesem Fall die angewandten Normen in der Konformitätserklärung angeführt werden.

a)

 das in Anhang VIII (Anhang VIII der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

Im Falle der Einhaltung harmonisierter Normen gilt für Anhang IV Maschinen dasselbe wie für Maschinen nach Absatz 2: Es muss keine benannte Stelle eingeschaltet werden.

b)

das in Anhang IX (Anhang IX der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 (Anhang VIII Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

Prüfungsberechtigte Stellen
Zurzeit ist es in Österreich ausschließlich der TÜV, der Baumusterprüfungen für Maschinen durchführen darf, es kann jedoch jede andere Stelle beauftragt werden, die nach Anhang XIII bzw dem NANDO Informationssystem in Europa dazu berechtigt ist.

c)

das in Anhang X (Anhang X der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

Eine Option, die mit der MSV 2010 für Maschinen neu eingeführt wurde.

(4) Ist die Maschine in Anhang IV (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und wurden die in § 7 Abs. 2 (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:

Die Ziffer a des Abs 3 (keine Einschaltung einer benannten Stelle) entfällt, wenn nicht alle relevanten GSA der Maschine durch die Einhaltung harmonisierter Normen erfüllt wurden. Dies gilt natürlich auch für den Fall, wenn es zu einer bestimmten Thematik noch keine harmonisierte Norm gibt.

a)

das in Anhang IX (Anhang IX der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 (Anhang VIII Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

b)

das in Anhang X (Anhang X der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

Überblicksdarstellung der möglichen Verfahren für Maschinen:

MSV