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Neu Dokument-ID: 898650

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Verfahren für unvollständige Maschinen

idF BGBl. II Nr. 282/2008 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass

a)

die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B (Anhang VII Teil B der Maschinen-Richtlinie) erstellt werden;

Die speziellen technischen Unterlagen müssen nicht dem Käufer der unvollständigen Maschine ausgehändigt werden, sondern sind für Überprüfungen durch die Behörde vorgesehen. Alles, was der Käufer wissen muss (Anschlussmaße, noch fehlende Schutzeinrichtungen, Leistungsdaten, …) muss in der Montageanleitung und ggf der Einbauerklärung enthalten sein.

b)

die Montageanleitung gemäß Anhang VI (Anhang VI der Maschinen-Richtlinie) erstellt wird;

Diese ist die wesentliche Information für die Person, durch die die Komplettierung der unvollständigen Maschine erfolgt.

c)

eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B (Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgestellt wurde.

Entspricht mutatis mutandis der alten Komponentenerklärung.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beizufügen und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

Hinweis:
Spätestens hier wird es klar: Die speziellen technischen Unterlagen sind nicht Teil der Unterlagen für den Kunden. Natürlich haftet aber der Hersteller der unvollständigen Maschine für den Teil der Produktion, den er abdeckt. Es wird somit ratsam sein, im Vorfeld privatrechtlich eine klare und eindeutige Aufteilung der jeweiligen Aufgaben schriftlich festzulegen, um hier bei Problemen klare Verhältnisse zu haben. Die MSV 2010 lässt hier einen großen Spielraum.