Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 15. Installation und Verwendung der Maschinen
Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können Anforderungen festgelegt werden, die zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Installation und Verwendung der Maschinen für notwendig erachtet werden, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge hat.
Mit dieser Bestimmung wird vor allem der Behörde die Möglichkeit eröffnet, zum Beispiel durch Bescheidauflagen zusätzliche Maßnahmen zu definieren, wenn dies zum Schutz von Personen erforderlich scheint. Es dürfen sich durch diese Maßnahmen jedoch keine Handelshemmnisse ergeben.