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Neu Dokument-ID: 898660

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. CE-Kennzeichnung

idF BGBl. II Nr. 282/2008 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang III (Anhang III der Maschinen-Richtlinie) wiedergegebenen Schriftbild.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III (Anhang III der Maschinen-Richtlinie) sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.

(3) Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Produktreisepass CE
Die CE-Kennzeichnung war und ist ein Produktreisepass, durch die keine qualitativen und freiwillig eingehaltenen Aspekte und Produkteigenschaften, sondern lediglich die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen (GSA) aller infrage kommenden (CE) Richtlinien und die Durchführung des (der) infrage kommenden Verfahren(s) zur Konformitätsbewertung bescheinigt wird.

Hinweis:
Die Einhaltung von (harmonisierten) Normen und die Einschaltung einer Prüfstelle kann aus der CE-Kennzeichnung nicht abgelesen werden. Allfällige diesbezügliche Angaben findet man in der EG-Konformitätserklärung (Anhang II).