Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 3. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Im § 3 wird geregelt, wie der Arbeitgeber vorzugehen hat, wenn Zweifel an der Sicherheit eines CE-gekennzeichneten Arbeitsmittels bestehen und der Hersteller offensichtlich seine Verpflichtungen nach zB der MSV 2010 nicht eingehalten hat.
(1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
Diese Bestimmung ist allgemein bereits im § 33 Abs 3 des ASchG geregelt. Eine Verpflichtung zum Nachrüsten kann sich – wenn Abs 3 und 4 nicht zur Anwendung kommen – nur dann ergeben, wenn ein Arbeitsmittel unter den 4. Abschnitt fällt, also zB keine CE-Kennzeichnung nach MSV 2010 trägt. Bei „alten“ Maschinen ohne CE-Kennzeichnung muss der Arbeitgeber im Zuge der Evaluierung anhand des 4. Abschnitts ermitteln und beurteilen, ob die Maschine nachgerüstet werden muss.
Ist im Falle von Eigenbaumaschinen, der Komplettierung von unvollständigen Maschinen im Sinne des § 2 Abs 2 g der MSV 2010 oder bei Import (ohne CE) aus einem Nicht-EU-Land der Arbeitgeber auch Hersteller einer Maschine, so muss er die MSV 2010 einhalten und kann dann wiederum nach AM-VO den Vertrauensgrundsatz (in dem Fall für sich selbst) anwenden. Eine Nichtbeachtung verstößt sowohl gegen die MSV 2010 als auch gegen ASchG und AM-VO.
Auch die Auswahl von Arbeitsmitteln im Sinne des § 33 Abs 5 ASchG ist in diesem Kontext gemeint: Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für einen bestimmten Arbeitsvorgang die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden. Das heißt konkret, bei einer möglichen Auswahl zwischen verschiedenen Arbeitsmitteln zur Durchführung einer Arbeit (zB Kreissäge oder Fingerfräser für Einsatzschneiden) ist das Arbeitsmittel auszuwählen, mit dem der Arbeitsvorgang sicherer durchzuführen ist – im Beispiel der Fingerfräser, da bei Einsatzschneiden mit der Kreissäge die Schutzhaube und der Spaltkeil demontiert werden müssen.
(2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
Und dies heißt eben, dass man davon ausgehen kann, dass auch der 4. Abschnitt der AM-VO ebenfalls erfüllt ist. Es wird der Vertrauensgrundsatz des § 33 Abs 4 ASchG wiederholt und präzisiert. Die Einschränkung „sofern keine anderen Erkenntnisse vorliegen“ des ASchG wird in Absatz 3 präzisiert. Die Arbeitsinspektion wird bei ihren Kontrollen auch bei CE-gekennzeichneten Maschinen die Kriterien des 4. Abschnitts AM-VO anwenden – wenn diese nicht erfüllt sind, so sind mit Sicherheit auch die Anforderungen der MSV 2010 oder der (alten) MSV nicht erfüllt.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
Hier ist die Konkretisierung darüber geregelt, wer wann und auf welche Weise (zB nach einem Beinaheunfall) die „Notbremse“ zum Vertrauensgrundsatz ziehen kann. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers nach § 15 ASchG, alle Beinaheunfälle im Betrieb zu melden. Die Formulierung „sonstige Stellen“ erweitert den Kreis der Informanten, der als nicht taxativ anzusehen ist. Auch ernst zu nehmende Meldungen von Bedienern einer Maschine können den Vertrauensgrundsatz aushebeln.
(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen, haben die ArbeitgeberInnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
Ist der Vertrauensgrundsatz ernsthaft anzuzweifeln, muss die Evaluierung des Arbeitsmittels gemäß §§ 4 und 5 ASchG sowie der DOK-VO überprüft und ggf angepasst werden. Der 4. Abschnitt der AM-VO kommt in diesem Fall sehr wohl zur Anwendung.
(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.
Es gelten die Bestimmungen der DOK-VO, der Durchführungsverordnung zum § 5 ASchG. Es ist jedoch in jedem Fall zu empfehlen, bei allfälligen Maßnahmen und Änderungen an Maschinen den Hersteller der Maschine einzubinden bzw die Änderungen von diesem durchführen zu lassen. Zum einen, weil dieser dann auch die Verantwortung über die Änderungen übernimmt, zum anderen, weil ja ganz offensichtlich die MSV 2010 (oder MSV) nicht eingehalten wurde. Die AM-VO deckt diese Überlegungen natürlich nicht ab, da sie eine reine Benutzerbestimmung ist.