Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 4. Information
Die allgemeinen Grundlagen zur Information sind in § 12 ASchG geregelt. Im Gegensatz zur Unterweisung zielt die Information eher auf ein „passives“ Wissen ab, das nicht unbedingt Handlungen des zu Informierenden verlangt. So fällt beispielsweise die Information über den Standort von Löscheinrichtungen oder Erste Hilfe-Einrichtungen in diesen Bereich. Ein Beispiel aus der MSV 2010 ist die Information über Warnvorrichtungen einer Maschine und deren jeweilige Bedeutung. Die Bedeutungsabgrenzung zwischen „Information“ und „Unterweisung“ ist nicht immer ganz eindeutig, jedoch in der Praxis aufgrund der ähnlichen Bestimmungen ohne größere Bedeutung.
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
- Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
- absehbare Störungen,
- Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
Diese Informationen werden im Falle von Maschinen vor allem aus der Bedienungsanleitung (die MSV 2010 verwendet den Begriff Betriebsanleitung) geholt. Es ist somit wichtig, dass Arbeitnehmer die Bedienungsanleitungen ihrer Arbeitsmittel stets in Reichweite zur Verfügung haben, um möglicherweise gefährliche „trial and error“-Versuche hintanzuhalten. Die bereits gesammelten Erfahrungen (Z 3) können einerseits betriebsinterne, aber auch solche der Hersteller sein, die diese einerseits bei Konstruktion und Bau einer Maschine, aber auch bei Gestaltung der Betriebsanleitung berücksichtigen müssen.
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
Dieser wichtige Grundsatz findet sich auch in § 5 wieder. Die angesprochene Ausbildung kann eine Lehrausbildung oder ein Hochschulstudium sein, die „bisherige berufliche Tätigkeit“ bezieht sich auf den konkreten beruflichen Werdegang und die hierbei erworbene Erfahrung.
(3) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 12 ASchG informiert werden über:
- die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
Dies kann zum Beispiel die Information darüber sein, dass in unmittelbarer Nähe des eigenen Arbeitsplatzes öfters Stapler vorbeifahren. - entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
Dieser Absatz bezieht sich auf Arbeitsmittel, mit denen der Arbeitnehmer zwar nicht selbst arbeitet, die jedoch Einfluss auf den Arbeitnehmer haben können.
Beispiel:
Durch eine neue Maschine kommt es zu höheren Lärmpegeln in der Umgebung.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.
Siehe hierzu auch Anhang I, 1.7.4., insbes. Z n, r, s und t der MSV 2010. Erscheint dies zweckmäßig, müssen diese Daten direkt an der Maschine angebracht sein. Für diesen konkreten Fall siehe auch Anhang I, 1.7.3. der MSV 2010.