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Dokument-ID: 018898
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 34. PSA für rasche Einsätze
(1) PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell angelegt und/oder abgelegt werden müssen, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit angelegt und/oder abgelegt werden kann.
(2) Besitzen diese PSA Halterungs- und Verschlußsysteme, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.