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Dokument-ID: 018900
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 36. PSA mit vom Verwender einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen
Umfassen PSA Bestandteile, die der Verwender einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, ausgebaut und zusammengesetzt werden können.