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Dokument-ID: 018902
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 38. PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf
Sind PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf ausgestattet, so ist dieser so festzulegen bzw. auszulegen und anzuordnen, daß unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Verwenders unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die Zirkulation der Flüssigkeit in der Nähe des gesamten zu schützenden Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.