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Dokument-ID: 018904
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 40. Für die Signalisierung des Verwenders geeignete PSA-Bekleidung
Die PSA-Bekleidung, die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen den Verwender einzeln und sichtbar signalisieren soll, muß einen oder mehrere leuchtende bzw. reflektierende Teile umfassen, die an geeigneter Stelle anzubringen sind. Die Leuchtkraft und die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften sind entsprechend auszulegen.