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Dokument-ID: 018905
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 41. PSA für mehrere Risiken
Eine PSA, die den Verwender vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so auszulegen und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen besonderen Risikos (Teil 3: §§ 42 bis 63) erfüllt werden.