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Neu Dokument-ID: 018905

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. PSA für mehrere Risiken

Eine PSA, die den Verwender vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so auszulegen und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen besonderen Risikos (Teil 3: §§ 42 bis 63) erfüllt werden.