Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 6. Prüfpflichten
In den §§ 6 bis 11 wird § 37 des ASchG umgesetzt. Die vorgeschriebenen Prüfungen nach dieser VO sind auch in das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach der DOK-VO aufzunehmen.
Die Prüfpflichten nach AM-VO werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Abnahmeprüfungen (§ 7)
- Wiederkehrende Prüfungen (§ 8)
- Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen (§ 9)
- Prüfungen nach Aufstellung (§ 10)
Neben diesen Prüfungen besteht noch die allgemeine Prüfpflicht gemäß § 17 Abs 2 ASchG, in der gefordert wird, dass Arbeitsmittel, elektrische Anlagen, persönliche Schutzausrüstung, Einrichtungen zur Brandmeldung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel beseitigt werden müssen. Überdies definiert die AM-VO auch Überprüfungs- und Kontrollpflichten, über die in der Regel keine Aufzeichnungen erforderlich sind, zB die Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen nach § 13. Die Prüfungen nach der AM-VO dürfen nicht mit Baumusterprüfungen für Maschinen nach Anhang IV MSV 2010 verwechselt werden.
(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
- Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
- Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
Prüfumfang, Prüfintervalle und zugelassene Prüfer sind im Kesselgesetz geregelt. - Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
Prüfumfang, Prüfintervalle und zugelassene Prüfer sind im Kesselgesetz geregelt. - Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.
Mit der Hebeanlagen-Betriebsverordnung wurde das Aufzugsrecht neu geregelt. Prüfumfang, Prüfintervalle und zugelassene Prüfer für Aufzüge sind in landesrechtlichen Vorschriften geregelt.
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
- die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
- die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Die Verantwortung für eine solche Erlaubnis trägt der Prüfer. Durch die Schriftlichkeit im Prüfbefund und die klare personelle Zuordnung wird mit dieser Bestimmung sicherlich vorsichtig umgegangen werden.