© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 898435

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Abnahmeprüfung

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Abnahmeprüfungen sind dann erforderlich, wenn die Sicherheit des Arbeitsmittels von der richtigen und sorgfältigen Montage abhängt. Die allgemeinen Kriterien für die Abnahmeprüfung sind in § 37 Abs 1 ASchG festgeschrieben. Es werden in § 7 geregelt:

  • Die Arbeitsmittel in taxativer Auflistung, für die Abnahmeprüfungen bestehen (Abs 1)
  • Die Inhalte der Prüfung (Abs 2)
  • Der zur Abnahmeprüfung berechtigte Personenkreis (Abs 3 und 4)

Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ist im Prüfbefund nach § 11 festzuhalten.

Hinweis:
In der kommentierten Fassung der AM-VO des ZAI (www.arbeitsinspektion.gv.at) sind über die Prüfbestimmungen zusätzliche umfangreiche Kommentare enthalten.

(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
    1. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. Turmdrehkrane,
      Die Turmdrehkrane wurde mit der letzten Novelle (Januar 2010) ausgenommen. Die Definition des Kranbegriffs findet sich in § 2 Abs 7. Generell gilt: Wenn CE-gekennzeichnete Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Krane integrierter Bestandteil einer Maschine oder Anlage sind, nur mit dieser gemeinsam funktionieren und in das Sicherheitssystem der Anlage integriert sind, so muss keine Abnahmeprüfung im Sinne der AM-VO vorgenommen werden.
  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    Dies können beispielsweise Hubmaste sein, die als Anbaugeräte beispielsweise an Traktoren oder andere Fahrzeuge montiert werden, um die Funktion eines Hubstaplers herzustellen.
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. 4.Fahrzeughebebühnen,
  5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  6. kraftbetriebene Anpassrampen,
  7. fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    Die Einschränkung „zur ausschließlichen Beförderung von Gütern“ wurde mit der letzten Novelle (Januar 2010) aufgenommen. 10 kN entsprechen einem Gewicht von rund 1000 kg.
  8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    Die Definition einer mechanischen Leiter findet sich in § 2 Abs 10, eines Krans in § 2 Abs 7 und eines Hubstaplers in § 2 Abs 9. Die Abnahmeprüfung und anschließend erlaubte Verwendung der Hebezeug-Arbeitskorb-Kombination hat auch dann Gültigkeit, wenn der Hersteller die Verwendung von „allen Arbeitskörben außer seinen eigenen“ verbietet. Es sind also zwei Fälle möglich: Der Hersteller bestätigt die Eignung eines Arbeitskorbes für die Verwendung mit einem bestimmten Kran, Hubstapler oder einer bestimmten Leiter – keine Abnahmeprüfung erforderlich – oder die Eignung muss durch eine Abnahmeprüfung nachgewiesen werden. Ein allfälliges (zusätzliches) Inverkehrbringen nach MSV 2010 ist hier nicht berücksichtigt.
  9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
    Besteht nach MSV 2010 eine Konformitätserklärung, in der die gesamte Einheit – zB LKW und aufgebaute Teleskop-Hubarbeitsbühne erfasst ist, muss keine Abnahmeprüfung erfolgen.
  10. Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010
    Die Ziffer 10 betraf Fahrtreppen und Fahrsteige, diese sind mit der Novelle aus Januar 2010 gestrichen worden. Für Fahrtreppen und Fahrsteige sind mögliche landesrechtliche Bestimmungen heranzuziehen.
  11. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    Die Klarstellung „einschließlich solcher von Fahrzeugen“ wurde mit der Novelle aus Januar 2010 vorgenommen.
  12. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    Hier handelt es sich vor allem um Hub-, Kipp- oder Rolltore.
  13. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
  14. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    Ist die Verwendung vom Hersteller vorgesehen, so gilt der Vertrauensgrundsatz, bei Änderungen muss nicht nur eine spezielle Risikoanalyse nach § 35 Abs 2, sondern auch eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden. Es gilt Ähnliches wie für Z 8: Sieht der Hersteller eine konkrete Verwendung vor, ist keine Abnahmeprüfung erforderlich.
  15. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  16. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
  17. Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

Die Mindestinhalte der Abnahmeprüfung werden in der Verordnung direkt festgeschrieben. Wird nach einer einschlägigen Norm geprüft, so sind die (zusätzlichen) Prüfinhalte in der Norm geregelt. Im Prüfbefund (§ 11 Abs 2) müssen die Prüfinhalte angeführt werden. Auch wenn aufgrund von Forderungen des Herstellers (zB nach Anhang I, 1.7.4.2.r der MSV 2010) spezielle Prüfinhalte vorgeschrieben sind, müssen diese angegeben werden.

  1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
  2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
  3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
  4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
  5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
  6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
  7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

  1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere fü Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
  2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
  3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
  4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
    Ziffer 4 wurde mit der letzten Novelle der AM-VO aus Januar 2010 neu aufgenommen. Wurde die Befugnis als Ziviltechniker ruhend gemeldet, darf keine Überprüfung nach AM-VO durchgeführt werden, da eine aufrechte Befugnis vorausgesetzt wird.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Der Verweis auf die Inspektionsstellen für überwachungspflichtige Hebeanlagen wurde mit der letzten Novelle aus Januar 2010 aufgenommen.