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Neu Dokument-ID: 898436

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Wiederkehrende Prüfung

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Die Notwendigkeit für wiederkehrende Prüfungen ist dann gegeben, wenn Arbeitsmittel Einflüssen von außen (zB mechanische Beanspruchung, Witterung) oder von innen (zB Verschleiß) unterliegen, durch deren Auswirkungen gefährliche Situationen entstehen können. Die allgemeine Grundlage für die wiederkehrenden Prüfungen findet sich in § 37 Abs 2 ASchG. Der § 8 AM-VO regelt insbesondere:

  • Eine taxative Auflistung der Arbeitsmittel, für die die Notwendigkeit wiederkehrender Prüfungen besteht (Abs 1)
  • Die Inhalte der Prüfung (Abs 2)
  • Der zur Abnahmeprüfung berechtigte Personenkreis (Abs 3 und 4)

Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ist im Prüfbefund nach § 11 festzuhalten.

Hinweis:
In der kommentierten Fassung der AM-VO des ZAI (www.arbeitsinspektion.gv.at) sind auch über die wiederkehrenden Prüfungen zusätzliche Kommentare enthalten.

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

Es werden also zwei Bedingungen aufgestellt, die erfüllt werden müssen: Zum einen dürfen zwischen zwei Prüfungen maximal 15 Monate liegen, und zum anderen muss in jedem Kalenderjahr eine Prüfung stattfinden (Beispiel: Prüfung im Dez 2014, nächste Prüfung spätestens Dez 2015; oder: Prüfung im März 2015, nächste Prüfung spätestens im Juni 2016).

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    Die Definition des Kranbegriffs findet sich in § 2 Abs 7. Die Prüfung von Kranen wird anhand von Normen durchzuführen sein, zB der ÖNORM M 9602.
  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    Hebevorrichtungen von Patienten sind nach Auslegung ZAI nicht als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anzusehen. Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen sind als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten aufzufassen.
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
    Die Einschränkung „zur ausschließlichen Beförderung von Gütern“ wurde mit der letzten Novelle (Januar 2010) aufgenommen. Eine Abnahmeprüfung besteht nur für bestimmte Hubtische, siehe § 7 Abs 1 Z 7.
  5. Fahrzeughebebühnen,
    Eine hydraulisch mit Fußbetrieb bedienbare Motorradhebebühne ist nicht als Fahrzeughebebühne zu verstehen.
  6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  7. kraftbetriebene Anpassrampen,
  8. Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010
    Die Ziffer 8 betraf Fahrtreppen und Fahrsteige, diese sind mit der Novelle aus Januar 2010 gestrichen worden. Für Fahrtreppen und Fahrsteige sind ggf landesrechtliche Bestimmungen heranzuziehen.
  9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    Die Ergänzung „einschließlich solcher von Fahrzeugen“ wurde mit der Novelle Januar 2010 aufgenommen.
  10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
  12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    Eine Abnahmeprüfung besteht nur dann, wenn die Verwendung vom Hersteller nicht explizit vorgesehen ist (§ 7 Abs 1 Z 14).
  13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht. Unter Lastaufnahmeeinrichtungen versteht man Einrichtungen zur Aufnahme von Lasten mit einem Hebezeug durch kraftschlüssige (Greifer, Klemmen, Vakuumheber, …) oder formschlüssige (Gehänge, Krangabeln, Traversen, …) Verbindung. Unter „Hebezeugen“ versteht man insbesondere Ketten, Seile und Gurte. Nach der MSV 2010 gelten selbstständig in Verkehr gebrachte Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Maschinen als „Maschine“ und müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Sind sie in eine Maschine oder Anlage integrierte Teile, tragen sie keine CE-Kennzeichnung. Für Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel gibt es nach der MSV 2010 eine Reihe harmonisierter Normen.
  14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
    Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht. Und auch die wiederkehrende Prüfung gilt nur subsidiär zum KFG und gilt somit zB für Motorkarren oder Anhänger, für die keine Überprüfung nach KFG besteht. Die Definition der selbstfahrenden Arbeitsmittel findet sich in § 2 Abs 8. Siehe hierzu auch Z 17.
  15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
  16. Arbeitskörbe,
    Eine Abnahmeprüfung besteht nur dann, wenn die Verwendung vom Hersteller nicht explizit vorgesehen ist (§ 7 Abs 1 Z 8).
  17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    Die Definition des Hubstaplers findet sich in § 2 Abs 9. Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht. Hubstapler gelten als „selbstfahrende Arbeitsmittel“, neben dieser Prüfverpflichtung besteht also auch eine allgemeine Prüfbestimmung nach Z 14 (selbstfahrende Arbeitsmittel). Deichselgeführte („Mitgängerbetrieb“) selbstfahrende Arbeitsmittel müssen ebenfalls nach Z 14 geprüft werden.
  18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht.
  19. mechanische Leitern,
    Die Definition von mechanischen Leitern findet sich in § 2 Abs 10. Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht.
  20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    Somit sind zB nicht die Förderbänder bei Supermarktkassen gemeint, da diese unter 5 Meter Förderlänge aufweisen. Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht.
  21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
    Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht. Die Einschränkung „mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung“ wurde mit der Novelle Januar 2010 aufgenommen.
  22. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    Eine Abnahmeprüfung besteht hier nicht. Die Ergänzung „kraftbetrieben“ wurde mit der Novelle Januar 2010 aufgenommen. Kraftbetriebene Tafelscheren fallen nach Auslegung des ZAI jedoch nicht unter diese Prüfpflicht. „Handbeschickung“ und/oder „Handentnahme“ ist dann gegeben, wenn in den Gefahrenbereich der Presse gelangt werden kann oder muss. Im Falle von Beschickungseinrichtungen (Transportbänder, Rutschen, …) ist dies nicht gegeben und es besteht keine Prüfpflicht. Abkantpressen und Gesenkbiegepressen fallen üblicherweise unter die Prüfpflicht. Eine Einrichtung zur Fixierung (Spannvorrichtung) ist nicht als „Presse“ zu verstehen. Eine Furnierpresse wiederum gilt als Presse in diesem Sinn.
  23. Bolzensetzgeräte,
  24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
  26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
  27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
  28. Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
  2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
  3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
  4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

Die Mindestinhalte der wiederkehrenden Prüfung sind in der AM-VO direkt festgeschrieben. Wird nach einer einschlägigen Norm geprüft, so sind die (zusätzlichen) Prüfinhalte nach Norm relevant. Im Prüfbefund (§ 11 Abs 2) müssen die Prüfinhalte angeführt werden. Auch wenn aufgrund von Forderungen des Herstellers (zB nach Anhang I, 1.7.4.2. r der MSV 2010) spezielle Prüfinhalte vorgeschrieben sind, müssen diese angegeben werden.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

Der letzte Satz wurde mit der Novelle zur AM-VO vom Januar 2010 angefügt. Die fachkundige Person ist in § 2 Abs 3 definiert, lässt sich jedoch nicht allgemein exakt präzisieren. Eindeutig ist, dass die Anforderungen an den Prüfer vom jeweils zu prüfenden Arbeitsmittel abhängen und sich auf die Fachgebiete Maschinenbau, Elektrotechnik, Steuerungstechnik usw beziehen können. Das zu prüfende Arbeitsmittel definiert den Kreis der „geeigneten Personen.“ Auch der Grad der Ausbildung wird vom zu prüfenden Arbeitsmittel definiert, eine Kenntnis der einschlägigen Regeln der Technik – vor allem Prüfnormen – wird unerlässlich sein. Die Verantwortung für die richtige Auswahl betriebsinterner Personen trägt der Arbeitgeber, bei Externen kann auf die erforderliche Fachkunde vertraut werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

  1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
  2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

Das heißt, in den angeführten Fällen, wo ein fachkundiger Angehöriger des Betriebs die wiederkehrende Prüfung durchführen darf, muss mindestens jedes vierte Jahr ein qualifizierter Externer unter Beisein des Betriebsinternen die Prüfung durchführen.

(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

Dieser Absatz wurde mit der Novelle zur AM-VO vom Januar 2010 eingefügt. Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung, die in der Praxis in den meisten Fällen auch vorher schon so gesehen wurde.

(6)  Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Das heißt einerseits, das Arbeitsmittel kann auch länger als 15 Monate ungeprüft bleiben, wenn es (zuverlässig) nicht verwendet wird, andererseits muss dann in jedem Fall vor der ersten Wiederverwendung die Prüfung durchgeführt werden.