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Neu Dokument-ID: 898628

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen

idF BGBl. II Nr. 282/2008 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1) Eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen- Richtlinie) aufgeführten Angaben beigefügt ist, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Marktaufsichtsbehörde für Maschinen – als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) angesehen.

Bescheinigt der Hersteller in der Konformitätserklärung die Einhaltung harmonisierter Normen, so gilt grundsätzlich die Beweisvermutung über die Einhaltung der diesen Normen zugrunde liegenden GSA. Diese Beweisvermutung gilt in dem Fall nicht mehr, wenn die Norm nicht vollständig eingehalten wurde oder ein spezieller Aspekt (eine grundlegende Anforderung) nicht von der bescheinigten Norm abgedeckt wurde.

(2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Europäische Fundstellen (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und deren österreichische Fundstellen (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM, etc.) im Anhang XIV veröffentlicht worden sind, so wird grundsätzlich – d. h. unbeschadet der Ergebnisse von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Maschinen und insbesondere Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 – davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

Die Beweisvermutung gilt also rechtlich nur im Falle von im Anhang XIV veröffentlichten Normen. Es ist zu beachten, dass nach MSV 2010 die Beweisvermutung somit nur dann explizit gegeben ist, wenn die jeweilige Norm sowohl im Amtsblatt der Europäischen Union als auch im österreichischen BGBl veröffentlicht wurde. In der Richtlinie 2006/42/EG wird nur das Amtsblatt der Europäischen Union als Fundstelle angeführt, eine erforderliche nationale Umsetzung im jeweiligen Mitgliedsland der EU wird nicht erwähnt. Die Veröffentlichung neuer harmonisierter Normen geschieht in Österreich idR zweimal pro Jahr durch Kundmachung im BGBl.

(3) Änderungen des Anhangs XIV erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Mitteilungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Anhang XIV wurde erstmals am 24. August 2010 im BGBl 265/2010 geändert.