Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 8. Umsetzung spezifischer Maßnahmen der Europäischen Kommission
Die Paragraphen 8 bis 11 richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber (Ministerium) und die Behörde und geben vor, welche spezifischen ergänzenden einzelstaatlichen Maßnahmen zu setzen sind oder wie im Falle von mangelhaften Normen (§ 10) oder mangelhaften Maschinen (§ 11) vorzugehen ist. Diese Paragraphen sind also für den Maschinenhersteller, Händler oder aber auch den Maschinenkäufer nur von bedingtem Interesse. Für den Anwender der MSV wird es wieder ab § 12 unmittelbar interessant.
(1) Aktualisierungen der im Anhang V (Anhang V der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
(2) Von der Europäischen Kommission ausgesprochene Beschränkungen des Inverkehrbringens von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial werden nach Maßgabe des § 9 durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt verlautbart. Eine derartige Kundmachung kann dann entfallen, wenn die Feststellungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart worden sind und die Marktaufsichtsbehörden und die anderen interessierten Kreise in anderer geeigneter Weise hievon Kenntnis erlangen.
Auch eine Verlautbarung im Amtsblatt der Europäischen Union kann also unmittelbar Auswirkungen auf das österreichische Rechtssystem haben (Dies ist übrigens bei allen Verordnungen der EU bzw EG der Fall.) Bei den „anderen interessierten Kreisen“ kann es sich beispielsweise um das ON oder den TÜV handeln.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt, Aufnahme in den Anhang XV oder durch sonstige geeignete Maßnahmen im Rahmen der Koordinierung der Marktaufsicht von der Europäischen Kommission oder vom Ausschuss für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie) getroffene und für Österreich relevante Maßnahmen, die für die Durchführung und praktische Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erforderlich sind.
Hinweis:
Bei den „sonstigen geeigneten Maßnahmen“ könnte es sich zum Beispiel um Erlässe des Wirtschaftsministeriums handeln.