Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
ANHANG VIII
Dieser Anhang wurde mit der MSV 2010 neu aufgenommen und hatte keine Entsprechung in der alten MSV. Dieses Verfahren wird vor allem für die Maschinen zur Anwendung kommen, die nicht im Anhang IV angeführt sind. Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung selbst durch, eine benannte Stelle muss nicht eingeschaltet werden.
Dieses Verfahren kann aber auch für Maschinen des Anhang IV angewendet werden, die vollständig nach harmonisierten Normen gebaut wurden und auch alle relevanten GSA durch die Einhaltung dieser Normen erfüllt werden. Die Mehrzahl aller Maschinen wird somit mit diesem einfachen Verfahren abgedeckt werden können.
1. In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in den Nummern 2 und 3 genannten Aufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllt.
2. Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen.
3. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen- Richtlinie) genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen.
In der MSV 2010 kann somit die Konformität mit den GSA in Form von drei Verfahren nachgewiesen werden, wobei jedes dieser Verfahren in einem eigenen Anhang beschrieben wird:
- Durch die interne Fertigungskontrolle nach Anhang VII für Maschinen nach Anhang IV, die vollständig nach harmonisierten Normen gebaut wurden sowie für alle Maschinen, die nicht im Anhang IV aufgelistet sind,
- Durch die EG-Baumusterprüfung nach Anhang IX für Maschinen nach Anhang IV, die nicht oder nicht vollständig nach harmonisierten Normen gebaut wurden, und als Option zu dieser Variante,
- Durch die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X für Maschinen nach Anhang IV, die nicht oder nicht vollständig nach harmonisierten Normen gebaut wurden.