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Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

Technische Unterlagen

ANHANG VII

So wie bei den Erklärungen nach Anhang II kennt die MSV 2010 auch bei den technischen Unterlagen zwei Varianten: Die technische Unterlagen für Maschinen (Teil A) und die speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen (Teil B). Die technischen Unterlagen sind per se nicht für den Kunden bestimmt, ist das kundenseitig gewünscht, muss dies privatrechtlich vereinbart werden. Alle für den Kunden bzw Verwender der Maschine wesentlichen Informationen müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein.

A.

Technische Unterlagen für Maschinen

In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.

Die technischen Unterlagen einer Maschine sind vor allem bei Baumusterprüfungen eine wesentliche Unterlage, anhand der eine notifizierte Stelle überprüfen kann, ob wesentliche Berechnungen, die Risikobeurteilung, Schaltpläne usw den in den GSA gestellten Anforderungen genügen. Aber auch im Falle von Schutzklauselverfahren, Produkthaftungsklagen oder routinemäßigen Kontrollen durch die Behörde wird die technische Unterlage herangezogen werden.

1.

Die technischen Unterlagen umfassen:

a)

eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:

Die technische Dokumentation muss alle relevanten Informationen enthalten, um Planung, Konstruktion und Bau der Maschine anhand der GSA des Anhang I nachvollziehen zu können.

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
  • eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
  • vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
    Detailzeichnungen müssen also nur insofern Teil der technischen Unterlagen sein, als sie für eine Überprüfung von GSA erforderlich sind.
  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
    Die Risikobeurteilung wird sich in vielen Fällen an den Vorgaben der ÖNORM EN ISO 14121-1 orientieren, die einzelnen Risikoelemente dieser Norm sind auch verpflichtend in den „Allgemeinen Grundsätzen“ des Anhang I festgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens, mit dem die Risikoelemente angewandt werden, besteht Verfahrensfreiheit, der Hersteller kann selbst entscheiden, ob in einem konkreten Fall eine Fehlerbaumanalyse, FMEA, PAAG, die Delphi Methode oder aber ein anderes Verfahren angewandt wird.
    1. eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten,
      Der Hersteller muss anhand des Anhang I Punkt für Punkt überprüfen, welche GSA bei der Maschine anzuwenden sind und die relevanten Punkte in die technische Unterlage aufnehmen.
    2. eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
      Die Restrisiken müssen in die Betriebsanleitung aufgenommen werden und es müssen dort auch personenbezogene Maßnahmen (Arbeitsanweisungen, PSA) angegeben werden.
  • die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
    Bei diesen Prüfungen muss es sich nicht um Baumusterprüfungen handeln, sondern es kann sich auch um andere durchgeführte Prüfungen, Messungen oder Versuche handeln. Beispiel: Lärm- oder Vibrationsmessungen.
  • ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
    In der Betriebsanleitung muss alles stehen, was für den Maschinenbenutzer für das sichere Verwenden der Maschine notwendig ist. Zur Betriebsanleitung siehe vor allem die Angaben von 1.7.4. des Anhang I.
  • gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,
    Zur Einbauerklärung siehe Anhang II B, zur Montageanleitung siehe Anhang VI.
  • gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,
    Es kann sich hier entweder um die Konformitätserklärung einer eingebauten anderen Maschine handeln (Verkettung oder Ausbau einer anderen Maschine) oder aber um ein Produkt, das nach einer anderen Richtlinie (ATEX, NiederspannungsRL, EMVV-RL, …) in Verkehr gebracht und in die Maschine eingebaut wurde. Beispiel: Ex-geschützte Absaugung mit CE nach ExSV).
  • eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

b)

bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie).

Der Hersteller muss also in jedem Fall über ein System der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII verfügen, mit dem er die Bauarttreue einer Serie zuverlässig und nachweislich gewährleistet.

Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.

2.

Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Die technischen Unterlagen müssen nicht bei einer Stelle abgeliefert werden, sehr wohl müssen aber die Unterlagen auf Anfrage in einem annehmbaren Frist zu Prüfzwecken zur Verfügung gestellt werden können. Die Behörde – in Österreich die Gewerbebehörde – hat das Recht, die technischen Unterlagen vom Hersteller einzufordern. Wurde eine Baumusterprüfung nach Anhang IX durchgeführt, müssen die Unterlagen 15 Jahre aufbewahrt werden.

Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.

Die angesprochene Frist wird von den Behörden bei Verlangen der Unterlagen vorgegeben.

Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne oder sonstigen speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich.

In den Fällen, wo Unterbaugruppen vom Hersteller zugekauft werden, werden diese Detailpläne auch gar nicht beim Inverkehrbringer der Maschine vorhanden sein.

3.

Werden die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.

B.

Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen

In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen beschrieben. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein.

Auch für unvollständige Maschinen müssen spezielle technische Unterlagen vorhanden sein, diese müssen nach § 13 vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen erstellt werden. Die Anforderungen, die an den Hersteller von unvollständigen Maschinen gestellt werden, gehen also weit darüber hinaus, was nach der alten MSV für Lieferanten von Komponenten gefordert war.

Auch wenn der Käufer diese Unterlagen nicht bekommen muss, stellt diese Forderung doch eine entscheidende Verbesserung für den Käufer unvollständiger Maschinen dar, da im Falle von Reklamationen oder Unfällen die Behörde oder ein Richter gezielt aktiv werden kann.

Sie umfassen:

a)

eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:

Die technische Dokumentation muss alle relevanten Informationen enthalten, um Planung, Konstruktion und Bau der unvollständigen Maschine und die Einhaltung der in der Erklärung nach Anhang II B angeführten GSA des Anhang I nachvollziehen zu können.

  • eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise,
  • vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
    Detailzeichnungen müssen nur insofern Teil der technischen Unterlagen sein, als sie für eine Überprüfung von GSA, die bereits von der unvollständigen Maschine erfüllt werden müssen, erforderlich sind.
  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
    Auch der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss also eine Risikobeurteilung durchführen. Siehe hierzu auch die diesbezüglichen Anmerkungen bei Punkt VII A 1a.
    1. eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden,
      Diese Liste muss sich auch in der Erklärung nach Anhang II B finden, muss somit auch dem Kunden bekannt gemacht werden.
    2. eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken,
      Da es für unvollständige Maschinen keinen Betriebsanleitung geben muss und die technischen Unterlagen nicht an den Käufer der unvollständigen Maschine übermittelt werden müssen, werden alle für den Käufer relevanten Informationen wie die Restrisiken auch in der Montageanleitung enthalten sein müssen.
    3. die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
    4. alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
      Bei den hier angeführten Prüfungen kann es sich nicht um Baumusterprüfungen handeln, da diese für unvollständige Maschinen nicht vorgesehen sind. Hier kann es sich zum Beispiel um Lärm- oder Vibrationsmessungen handeln.
    5. ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine;
      Die Bestimmungen zur Montageanleitung siehe unter Anhang VI.

b)

bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

Der Hersteller muss also auch im Falle der Fertigung von unvollständigen Maschinen über ein System der internen Fertigungskontrolle im Sinne von Anhang VIII verfügen, mit dem er die Bauarttreue einer Serie zuverlässig und nachweislich gewährleistet. Im Anhang VIII ist allerdings nur von Maschinen die Rede.

Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.

Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten auf Verlangen vorzulegen. Sie müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können.

Die speziellen technischen Unterlagen müssen nicht bei einer Stelle abgeliefert werden, sehr wohl müssen aber die Unterlagen auf Anfrage in einer annehmbaren Frist zu Prüfzwecken zur Verfügung gestellt werden können. Die Behörde – in Österreich die Gewerbebehörde – hat das Recht, die technischen Unterlagen vom Hersteller einzufordern.

Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.