Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
Technische Unterlagen
ANHANG VII
So wie bei den Erklärungen nach Anhang II kennt die MSV 2010 auch bei den technischen Unterlagen zwei Varianten: Die technische Unterlagen für Maschinen (Teil A) und die speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen (Teil B). Die technischen Unterlagen sind per se nicht für den Kunden bestimmt, ist das kundenseitig gewünscht, muss dies privatrechtlich vereinbart werden. Alle für den Kunden bzw Verwender der Maschine wesentlichen Informationen müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein.
A. | Technische Unterlagen für Maschinen |
In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten. Die technischen Unterlagen einer Maschine sind vor allem bei Baumusterprüfungen eine wesentliche Unterlage, anhand der eine notifizierte Stelle überprüfen kann, ob wesentliche Berechnungen, die Risikobeurteilung, Schaltpläne usw den in den GSA gestellten Anforderungen genügen. Aber auch im Falle von Schutzklauselverfahren, Produkthaftungsklagen oder routinemäßigen Kontrollen durch die Behörde wird die technische Unterlage herangezogen werden. | |
1. | Die technischen Unterlagen umfassen: |
a) | eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: Die technische Dokumentation muss alle relevanten Informationen enthalten, um Planung, Konstruktion und Bau der Maschine anhand der GSA des Anhang I nachvollziehen zu können.
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b) | bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie). |
Der Hersteller muss also in jedem Fall über ein System der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII verfügen, mit dem er die Bauarttreue einer Serie zuverlässig und nachweislich gewährleistet. Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. | |
2. | Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten. Die technischen Unterlagen müssen nicht bei einer Stelle abgeliefert werden, sehr wohl müssen aber die Unterlagen auf Anfrage in einem annehmbaren Frist zu Prüfzwecken zur Verfügung gestellt werden können. Die Behörde – in Österreich die Gewerbebehörde – hat das Recht, die technischen Unterlagen vom Hersteller einzufordern. Wurde eine Baumusterprüfung nach Anhang IX durchgeführt, müssen die Unterlagen 15 Jahre aufbewahrt werden. Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Die angesprochene Frist wird von den Behörden bei Verlangen der Unterlagen vorgegeben. Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne oder sonstigen speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich. In den Fällen, wo Unterbaugruppen vom Hersteller zugekauft werden, werden diese Detailpläne auch gar nicht beim Inverkehrbringer der Maschine vorhanden sein. |
3. | Werden die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. |
B. | Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen beschrieben. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein. Auch für unvollständige Maschinen müssen spezielle technische Unterlagen vorhanden sein, diese müssen nach § 13 vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen erstellt werden. Die Anforderungen, die an den Hersteller von unvollständigen Maschinen gestellt werden, gehen also weit darüber hinaus, was nach der alten MSV für Lieferanten von Komponenten gefordert war. Auch wenn der Käufer diese Unterlagen nicht bekommen muss, stellt diese Forderung doch eine entscheidende Verbesserung für den Käufer unvollständiger Maschinen dar, da im Falle von Reklamationen oder Unfällen die Behörde oder ein Richter gezielt aktiv werden kann. |
Sie umfassen: | |
a) | eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: Die technische Dokumentation muss alle relevanten Informationen enthalten, um Planung, Konstruktion und Bau der unvollständigen Maschine und die Einhaltung der in der Erklärung nach Anhang II B angeführten GSA des Anhang I nachvollziehen zu können.
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b) | bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. |
Der Hersteller muss also auch im Falle der Fertigung von unvollständigen Maschinen über ein System der internen Fertigungskontrolle im Sinne von Anhang VIII verfügen, mit dem er die Bauarttreue einer Serie zuverlässig und nachweislich gewährleistet. Im Anhang VIII ist allerdings nur von Maschinen die Rede. | |
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten auf Verlangen vorzulegen. Sie müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können. Die speziellen technischen Unterlagen müssen nicht bei einer Stelle abgeliefert werden, sehr wohl müssen aber die Unterlagen auf Anfrage in einer annehmbaren Frist zu Prüfzwecken zur Verfügung gestellt werden können. Die Behörde – in Österreich die Gewerbebehörde – hat das Recht, die technischen Unterlagen vom Hersteller einzufordern. Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. | |