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Dokument-ID: 018884
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 22. Geeignete Ausgangswerkstoffe
Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Verwenders haben.