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Neu Dokument-ID: 018883

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

Unschädlichkeit der PSA

§ 21. Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA

Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.