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Dokument-ID: 018881
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 20. Schutzklassen entsprechend dem Risikograd
Ergeben sich für die unterschiedlichen vorhersehbaren Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.