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Dokument-ID: 018883
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
Unschädlichkeit der PSA
§ 21. Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA
Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.