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Dokument-ID: 018880
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
Schutzklassen und Schutzniveau
§ 19. Höchstmögliches Schutzniveau
Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Verwendung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.