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Dokument-ID: 018886
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 24. Höchstzulässige Behinderung des Verwenders
Die PSA dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu gefährlichen Bewegungen des Verwenders führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.