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Kommentar

§ 10 EAVG 2012

„Alte“ Energieausweise nach dem früheren EAVG (2006) behalten noch für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit (§ 10 Abs 2 EAVG 2012). Diese Übergangsregelung hatte daher bis einschließlich 30. November 2022 Relevanz.

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