6.5 Die Beteiligung der Eigentümerpartner an der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümerpartner sprechen in der Eigentümergemeinschaft mit nur einer Stimme. Die mit dem gemeinsamen Wohnungseigentum verbundenen Befugnisse zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft stehen den Eigentümerpartnern gemäß § 13 Abs 5 WEG nur gemeinsam zu. Dies umfasst Äußerungs- und Stimmrechte ebenso wie Minderheitsrecht e bei der Willensbildung. In der Praxis bedeutet dies, dass eine wirksame Stimme nur dann vorliegt, wenn beide Eigentümerpartner gleichlautende Erklärungen abgeben. Sind die Äußerungen widersprüchlich, so ist dies so zu behandeln, als läge keine Äußerung vor (vgl S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 13 WEG Rz 29). Dies gilt mE auch dann, wenn sich nur einer der Eigentümerpartner äußert, der andere aber schweigt. Auch in diesem Fall liegen grundsätzlich keine übereinstimmenden Äußerungen vor. Natürlich haben die Eigentümerpartner auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, einander zu bevollmächtigen. Nach allgemeinem Stellvertretungsrecht ist eine Stellvertretung jedoch grundsätzlich offenzulegen, sodass die Erteilung einer Vollmacht nicht vermutet werden kann, wenn sich der andere Eigentümerpartner nicht zumindest darauf beruft.