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Kommentar

§ 12 WGG

Allgemeines

§ 12 WGG befindet sich noch in der Stammfassung. Der historische Gesetzgeber (RV 1979, 18) hielt zu § 12 WGG fest: Der Aufsichtsrat ist ein internes Kontrollorgan zur Überwachung der Geschäftsführung einer gemeinnützigen Bauvereinigung im Interesse ihrer Mitglieder, Gesellschafter oder Aktionäre. Der Aufsichtsrat soll eine rechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Geschäftsführung gewährleisten.

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