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Dokument-ID: 702510
1.25 Nur mögliche nachteilige Grundwasserentwicklung rechtfertigt Sanierungsbegehren nicht
OGH: Die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinn des § 3 MRG stellt eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) der Liegenschaft dar. Dazu zählen auch bauliche Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt.