§ 10b WGG
Allgemeines
§ 10b WGG wurde durch die Anfang 2016 in Kraft getretene Novelle BGBl I 157/2015 eingefügt.
Mit der Regelung sollte verhindert werden, dass eine Bauvereinigung während laufender, behördlicher Mängelverfahren ihren Sitz verlegt. Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung soll erst rechtswirksam werden, wenn eine aufsichtsbehördliche Zustimmung erteilt wurde. Dadurch sollte insbesondere im Fall nicht behobener Gebarungsmängel eine „Flucht aus der Aufsicht“ durch Sitzverlegung vermieden werden (AB 2015, 4).