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Dokument-ID: 860305
E 10 Stellt die Errichtung eines Kachelofens eine wesentliche Veränderung gem § 9 MRG dar?
OGH: Als unwesentlich, somit nicht zustimmungsbedürftig und sogar ohne Befassung des Vermieters erlaubte Maßnahmen gelten nur solche Veränderungen des Bestandgegenstands, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden.