6.8 Fazit
Die Bindung zweier Miteigentümer am selben Mindestanteil und damit desselben Wohnungseigentumsobjektes ist sehr eng ausgestaltet und orientiert sich im Wesentlichen daran, die Eigentümergemeinschaft (also die übrigen Miteigentümer der gesamten Liegenschaft) nicht durch die Teilung des Mindestanteils zu belasten und schon gar nicht eine Erhöhung des Einflusses durch die Teilung eines Mindestanteils zu erzielen. Wer ein Wohnungsobjekt gemeinsam mit einem Partner kauft, sollte sich gewiss sein, dass bei der zukünftigen Verwaltung dieser Eigentumswohnung (also sowohl der Verfügung über die Wohnung, sei es durch Eigennutzung oder Vermietung als auch bei der Ausübung der aus dem Wohnungseigentumsrecht entspringenden Rechte gegenüber und innerhalb der Eigentümergemeinschaft) an einem Strang gezogen werden muss. Da die Eigentümerpartner ihre Rechte immer nur gemeinsam ausüben können, kann jeder der beiden Eigentümerpartner den anderen (zunächst auch völlig grundlos und schikanös) blockieren. Dem ist der andere Eigentümerpartner allerdings nicht schutzlos ausgeliefert, einerseits kann er gerichtliche Hilfe durch Anrufung des Außerstreitrichters im Sinne der Bestimmungen des ABGB erlangen (wenn dies aufgrund der bekannten Verfahrensdauern auch oft sinnlos sein wird), andererseits kann er durch Einbringung einer Teilungsklage die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft erfolgreich anstreben, solange der andere weder minderjährig ist noch die Eigentümerpartner miteinander verheiratet sind. Ein Teilungsverzicht sollte überhaupt gut durchdacht sein.