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Dokument-ID: 999375
E 60 Kündigung wegen unverhältnismäßig hohem Untermietzins – Berechnungsmethode
OGH: Der Vermieter kann den Mietvertrag nach § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG kündigen, wenn der Mieter das Mietobjekt, wenn auch nur teilweise, einem Dritten überlässt und dabei zu einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung verwertet.