E 15 Ist eine bauliche Verbindung eines WE-Objekts mit der Nachbarliegenschaft zulässig?
OGH: Im Anlassverfahren begehrt der Antragsteller, gestützt auf § 16 Abs 2 WEG 2002, die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zu dem vor etwa zwanzig Jahren von ihm ohne Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer veranlassten Türdurchbruch in der westlichen Außenwand des Wohnungseigentumsobjekts des Antragstellers. Mit diesem Türdurchbruch wurde der Geschäftsraum des Antragstellers mit einem Lagerraum verbunden, wobei sich der Lagerraum in dem Gebäude auf der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Nachbarliegenschaft befindet.