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Neu Dokument-ID: 378896

Judikatur | Leitsatz

E 2 Beseitigung von Setzungsrissen – Nacharbeiten durch Mieter

OGH: Dem Vermieter obliegende Erhaltungsarbeiten sind solche, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses sowie die Arbeiten, die zur Erhaltung des Mietgegenstandes, erforderlich sind. Diese jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt (§ 3 Abs 1 Z 1 und 2 MRG).

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