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Kommentar

§ 9b WGG

§ 9b WGG, der eine Ausnahmeregelung zu §§ 9 und 9a WGG statuiert, wurde durch das 3. WÄG geschaffen, im Zuge dessen der bisherige § 9 WGG („Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes“) auf §§ 9, 9a und 9b WGG aufgegliedert wurde.

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