E 7 Zur Verjährungsfrist nach Rechnungslegungsbegehren des Verwalters
OGH: Nach § 20 Abs 3 WEG 2002 hat der Verwalter den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG 2002 eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen. Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer zu übersenden. Die Abrechnungsperiode bezieht sich dabei – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder abweichender gerichtlicher Festsetzung – auf das Kalenderjahr (§ 34 Abs 1 und 2 WEG 2002).