4.3.6 Ausmaß des Verlustabzuges
Allgemeines
Bei natürlichen Personen ist der vorgetragene Verlust in Höhe von 100 % der positiven Einkünfte als Sonderausgaben gem § 18 Abs 6 EStG abzuziehen.
Bei Körperschaften ist der vorgetragene Verlust in Höhe von 75 % der positiven Einkünfte als Sonderausgaben gem § 18 Abs 6 EStG abzuziehen. Dies gilt insoweit nicht, als im positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der vom Verlustabzug verschiedenen Sonderausgaben Veräußerungs- und Aufgabegewinne, Sanierungsgewinne oder Liquidationsgewinne (§ 19 KStG) enthalten sind.