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Neu Dokument-ID: 285709

Rita Schachinger - Veronika Weiß - Reinhard Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.6 Ausmaß des Verlustabzuges

Allgemeines

Bei natürlichen Personen ist der vorgetragene Verlust in Höhe von 100 % der positiven Einkünfte als Sonderausgaben gem § 18 Abs 6 EStG abzuziehen.

Bei Körperschaften ist der vorgetragene Verlust in Höhe von 75 % der positiven Einkünfte als Sonderausgaben gem § 18 Abs 6 EStG abzuziehen. Dies gilt insoweit nicht, als im positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der vom Verlustabzug verschiedenen Sonderausgaben Veräußerungs- und Aufgabegewinne, Sanierungsgewinne oder Liquidationsgewinne (§ 19 KStG) enthalten sind.

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