E 9 Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen von Mietern durch Verbindung zweier Bestandobjekte?
OGH: Sollte der Hauptmieter eines Bestandobjekts an diesem eine wesentliche Veränderung vornehmen wollen, die als eine Verbesserung angesehen werden kann, legt das Mietrechtsgesetz ihm die Verpflichtung auf, das Vorhaben dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Vermieter nicht binnen eines Zeitraums von 2 Monaten die geplante Änderung ablehnen, wird eine Zustimmung fingiert. Es bestehen jedoch gewisse Voraussetzungen, bei deren Vorlage der Vermieter die Änderung zu dulden hat. Sollte sich der Mieter jedoch über seine Anzeigenobliegenheit hinwegsetzen und die Änderung nach eigenem Ermessen durchführen, geht der OGH in seiner ständigen Rechtsprechung von einer mangelnden Schutzwürdigkeit aus und verpflichtet ihn auf Verlangen des Vermieters zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.