1.32 Zur Rechtsmittellegitimation des Eigentümerpartners bei einstweiliger Verfügung
OGH: Gemäß § 13 Abs 3 WEG 2002 werden die Anteile der Partner am Mindestanteil durch das gemeinsame Wohnungseigentum so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Liegt gegen einen der Partner eine das Wohnungseigentumsobjekt betreffende einstweilige Verfügung vor, stehen dem nicht verpflichteten Eigentumspartner, soweit er durch diese rechtlich beschwert ist, dieselben Rechtsmittel zu, welche auch dem Antragsgegner zustehen.